AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Alma Lasers GmbH (nachfolgend „Alma“) zur Verwendung im Geschäftsverkehr (Stand: Juni 2020)

I. Allgemeine Bestimmungen
1. Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen (im Folgenden: Lieferungen) sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers (im Folgenden: Kunde) gelten nur insoweit, als Alma ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

2. An Angebotsunterlagen, Kostenvoranschlägen und Zeichnungen (im Folgenden: Unterlagen) behält sich Alma seine eigentums- und urheberrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung Almas Dritten zugänglich gemacht werden.

3. An von Alma gelieferter Software hat der Kunde das nicht ausschließliche, nicht übertragbare Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten. Der Kunde darf eine Sicherungskopie
erstellen. Im Übrigen findet Abschnitt I Nr. 2 entsprechende Anwendung.

4. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.

II. Preise, Aufrechnung
1. Die Preise verstehen sich ab Werk (EX WORKS INCOTERMS 2020) und ohne Umsatzsteuer. Diese wird – soweit anfallend – zum jeweils gültigen Satz berechnet.

2. Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

III. Eigentumsvorbehalt
1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum von Alma, bis der Kunde sämtliche Ansprüche erfüllt hat, die Alma gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehen. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die Alma zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird Alma auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.

2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Die Weiterveräußerung ist nur den Kunden im gewöhnlichen Geschäftsgang gestattet, die vereinbarungsgemäß Wiederverkäufer (Händler) sind, vorausgesetzt, sie vereinbaren ihrerseits mit ihrem Abnehmer für die Lieferung  Eigentumsvorbehalt.

3. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde Alma unverzüglich zu benachrichtigen.

4. Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Alma nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die
Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet.

5. Bei Lieferungen ins Ausland hat der Kunde Alma über die dort zur Sicherstellung des Eigentumsvorbehalts und der vorstehend aufgeführten Rechte von Alma zu treffenden Maßnahmen zu unterrichten und diese auf seine Kosten durchzuführen. Ist am Zielort der Lieferung eine Sicherstellung des Eigentumsvorbehalts und der vorstehend aufgeführten Rechte Almas in dieser Form rechtlich nicht möglich, hat der Kunde auf seine Kosten alles Erforderliche zu unternehmen, um Alma vergleichbare Sicherungsrechte an der Lieferung zu verschaffen.

IV. Fristen für Lieferungen; Verzug
1. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die
Fristen angemessen.

2. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder auf ähnliche Ereignisse, z. B. Streik, Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.

3. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Verzuges bei der Lieferung und Schadensersatzansprüche statt der Leistung sind für jede vollendete Woche des Verzuges auf 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens auf 5 % des anteiligen Preises für den Teil der Lieferung begrenzt, der infolge des Verzuges nicht zweckdienlich in Betrieb genommen werden konnte. Darüber hinaus gehende Ansprüche sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer etwa für die Lieferung gesetzten Frist ausgeschlossen, es sei denn es wird in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet. Vom Vertrag kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von Alma zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil
des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden

4. Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen von Alma innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.

V. Gefahrübergang
1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Kunden über:
a) bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage (im Folgenden: Installation),wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind. Auf Wunsch und
Kosten des Kunden werden Lieferungen von Alma gegen die üblichenTransportrisiken versichert.
b) bei Lieferungen mit Installation am Tage der Übernahme in den eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb.
c) bei Lieferung von Software im Wege der Datenfernübertragung mit dem Beginn des Übertragungsvorgangs.

2. Wenn der Versand, die Zustellung, die Durchführung der Installation, die Übernahme in den eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Kunden zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Kunde aus sonstigen Gründen in
Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Kunden über.

VI. Installation
Für die Aufstellung und Montage der Lieferung (im Folgenden: Installation) gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:
1. Der Kunde hat auf seine Kosten den Installationsort nach den Richtlinien von Alma so rechtzeitig vorzubereiten und insbesondere die erforderlichen Stromanschlüsse und sonstigen technischen Einrichtungen so rechtzeitig bereitzustellen,
dass die Installation vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann.
2. Verzögern sich die Installation oder die anschließende Inbetriebnahme durch nicht von Alma zu vertretende Umstände, so hat der Kunde in angemessenem Umfang die Kosten für die Wartezeit des Installationspersonals und den zusätzlich erforderlichen Reiseaufwand zu tragen.

VII. Entgegennahme und Abnahme
1. Der Kunde darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.
2. Verlangt Alma nach Abschluss der Installation die Abnahme der Lieferung, so hat der Kunde diese innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn
die Lieferung – gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase – in Gebrauch genommen worden ist.
3. Kommt der Kunde mit der Abnahme der Lieferung in Verzug und macht Alma nach fruchtlosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Abnahme von seinem Recht auf Schadenersatz Gebrauch, so beträgt dieser 15 % des vereinbarten Preises. Der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Schadens bleibt dem Kunden vorbehalten.
4. Die Bestimmungen dieses Abschnitt VII. finden auf die Lieferung von Software
entsprechende Anwendung.

VIII. Sachmängel
1. Alle diejenigen Teile der Lieferung sind nach Wahl von Alma unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist – ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer – einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
2. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten, es sei denn Alma und der Kunde haben individuell eine längere Frist schriftlich vereinbart; bei der Lieferung von gebrauchten Geräten kann eine kürzere Frist vereinbart werden. Abweichend zum vorstehenden Absatz gilt die jeweils längere gesetzliche Verjährungsfrist, soweit die Leistung ein Bauwerk, Sachen für ein solches, Baumängel oder Rückgriffsansprüche gemäß § 478 BGB betrifft sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung seitens Almas und im Fall des arglistigen Verschweigens eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
3. Der Kunde hat Sachmängel gegenüber Alma unverzüglich schriftlich zu rügen.
4. Zunächst ist Alma stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Abschnitt X. – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
5. Sachmängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei bestimmungsgemäßem Verbrauch oder bestimmungsgemäßem Verschleiß von Verbrauchs- und Verschleißteilen, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Sachmängelansprüche.
6. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort, als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
7. Rückgriffsansprüche des Kunden gegen Alma gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Sachmängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Kunden gegen Alma gemäß § 478 BGB gilt ferner die vorstehende Nr. 6 entsprechend.
8. Für Schadensersatzansprüche gilt im übrigen Abschnitt X. (Sonstige Schadensersatzansprüche). Weitergehende oder andere als in diesem Abschnitt VIII. geregelten Ansprüche des Kunden gegen Alma und deren Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

IX. Rechtsmängel
1. Sofern nicht anders vereinbart, ist Alma verpflichtet, die Lieferung lediglich im eigenen Land frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung
von Schutzrechen durch von Alma erbrachte vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Kunden berechtigte Ansprüche erhebt, haftet Alma gegenüber dem Kunden innerhalb der in Abschnitt VIII. Nr. 2 bestimmten Frist wie folgt:
a) Alma wird nach seiner Wahl und auf seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken oder sie so austauschen, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird. Ist dies Alma nicht oder nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rücktritts oder Minderungsrechte zu.
b) Die Pflicht von Alma zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Abschnitt X.
c) Die vorstehend genannten Verpflichtungen von Alma bestehen nur, soweit der Kunde Alma über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und Alma alle Abwehrmaßnahmen
und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Kunde die Nutzung der Lieferung zum Zweck der  Schadensminderung oder aus sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
2. Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
3. Ansprüche des Kunden sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Kunden, durch eine von Alma nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Kunden verändert oder zusammen mit nicht von Alma gelieferten Produkten eingesetzt wird.
4. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nr. 1 a) geregelten Ansprüche des Kunden im übrigen die Bestimmungen des Abschnitts VIII. Nr. 4. und 7. entsprechend.
5. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des Abschnitts VIII. entsprechend.
6. Weitergehende oder andere als in diesem Abschnitt IX. geregelten Ansprüche des Kunden gegen Alma und deren Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

X. Sonstige Schadensersatzansprüche
1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden (im Folgenden: Schadensersatzsprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
2. Der vorstehende Absatz gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
3. Soweit dem Kunden nach diesem Abschnitt X. Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit dem Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Abschnitt VIII. Nr. 2. Bei Schadensersatzansprüchen aus unerlaubter Handlung gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

XI. Gerichtsstand und anwendbares Recht
1. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Kunde Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten Nürnberg. Alma ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.
2. Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (C.I.S.G.).

XII. Verbindlichkeit des Vertrages
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.

XIII. Datenspeicherung
Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass seine für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses maßgeblichen Daten bei Alma gespeichert werden.